BPERSVG

§ 16 BPERSVG Zahl der Personalratsmitglieder

Gesetzestext

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 1. 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied, (2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.

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