BPERSVG

§ 4 BPERSVG Begriffsbestimmungen

Gesetzestext

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als übertarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, (2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen, 1. deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder

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