BPERSVG

§ 64 BPERSVG Durchführung der Entscheidungen

Gesetzestext

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. (2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

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