Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 133 BRAO Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Gesetzestext

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 133 BRAO verweist.

Im Gesetz benachbart

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