Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 29a BRAO Kanzleien in anderen Staaten

Gesetzestext

(1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten. (2) Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. (3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 29a BRAO verweist.

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