Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 4 BRAO Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

Gesetzestext

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 4 BRAO eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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