Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 59b BRAO Berufsausübungsgesellschaften
Gesetzestext
(1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind. (2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben: 1. Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften, 2. Europäische Gesellschaften und 3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder b) eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.
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Verweise in dieser Norm
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