Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 62 BRAO Stellung der Rechtsanwaltskammer
Gesetzestext
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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