Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 72 BRAO Beschlüsse des Vorstandes
Gesetzestext
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. (2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen. (3) Über die Beschlüsse des Vorstandes und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. (4) Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. Abstimmungen außerhalb von Sitzungen sind schriftlich durchzuführen.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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