BRRG

§ 132 BRRG (1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.

Gesetzestext

(2) In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 132 BRRG verweist.

Im Gesetz benachbart

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