BRRG

§ 133 BRRG

Gesetzestext

Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121).

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 133 BRRG verweist.

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