BVERFGG

§ 71 BVERFGG (1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein

Gesetzestext

1. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern: (2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 71 BVERFGG verweist.

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