BVERFGG

§ 72 BVERFGG (1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf

Gesetzestext

1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme, (2) In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt. Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 72 BVERFGG verweist.

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