BVERFGG
§ 72 BVERFGG (1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf
Gesetzestext
1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme, (2) In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt. Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
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Verweise in dieser Norm
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