CONTSTIFG

§ 11 CONTSTIFG Verwendung des Stiftungsvermögens

Gesetzestext

Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden: 1. für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13 a) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 3 und die daraus erzielten Erträge sowie

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 11 CONTSTIFG verweist.

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