CONTSTIFG
§ 20 CONTSTIFG Förderungsmaßnahmen
Gesetzestext
(1) Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zwecks kann die Stiftung Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Erprobung von spezifischen Behandlungsmethoden und sonstigen Maßnahmen fördern oder durchführen. (2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Förderungsmaßnahmen werden zu Ende geführt. (3) Ein Anspruch auf Förderung aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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