CONTSTIFG
§ 19 CONTSTIFG Finanzielle Ausstattung
Gesetzestext
Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden 1. die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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