CONTSTIFG

§ 19 CONTSTIFG Finanzielle Ausstattung

Gesetzestext

Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden 1. die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 19 CONTSTIFG verweist.

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