CONTSTIFG
§ 24 CONTSTIFG Übergangsvorschrift
Gesetzestext
Soweit die Conterganstiftung Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes bewilligt hat, die 1. nach dem 1. Januar 2017 ausgezahlt werden und 2. zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 1. Januar 2017 bestimmt sind, werden diese auf Leistungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 angerechnet.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 24 CONTSTIFG verweist.
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