DEPOTG

§ 8 DEPOTG Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung

Gesetzestext

Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 8 DEPOTG verweist.

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