DEPOTG

§ 9 DEPOTG Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung

Gesetzestext

§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 9 DEPOTG verweist.

Im Gesetz benachbart

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