Deutsches Richtergesetz
§ 10 DRiG Ernennung auf Lebenszeit
Gesetzestext
(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist. (2) Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten 1. als Beamter des höheren Dienstes,
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