Deutsches Richtergesetz

§ 9 DRiG Voraussetzungen für die Berufungen

Gesetzestext

In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, 2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, 3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und 4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 9 DRiG verweist.

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