Deutsches Richtergesetz

§ 5 DRiG Befähigung zum Richteramt

Gesetzestext

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. (2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

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Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 5 DRiG eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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