Deutsches Richtergesetz

§ 4 DRiG Unvereinbare Aufgaben

Gesetzestext

(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen. (2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen 1. Aufgaben der Gerichtsverwaltung, 2. andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind, 3. Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung, 4. Prüfungsangelegenheiten, 5. den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 DRiG verweist.

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