Deutsches Richtergesetz

§ 62 DRiG Zuständigkeit des Dienstgerichts

Gesetzestext

(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig 1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand; (2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 62 DRiG verweist.

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