Deutsches Richtergesetz
§ 62 DRiG Zuständigkeit des Dienstgerichts
Gesetzestext
(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig 1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand; (2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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