Deutsches Richtergesetz

§ 79 DRiG Rechtszug

Gesetzestext

(1) Das Verfahren vor den Dienstgerichten besteht aus mindestens zwei Rechtszügen. (2) In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 und 4 steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 zu. (3) Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen des § 78 Nr. 1 die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorsehen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 79 DRiG verweist.

Im Gesetz benachbart

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