Deutsches Richtergesetz
§ 78 DRiG Zuständigkeit des Dienstgerichts
Gesetzestext
Das Dienstgericht entscheidet 1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand; 2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege; 3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die a) Nichtigkeit einer Ernennung, b) Rücknahme einer Ernennung, c) Entlassung, d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit; 4. bei Anfechtung a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation, b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3, c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3, f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 78 DRiG verweist.
Im Gesetz benachbart
Frage zu § 78 DRiG?
Der Normtext sagt, was gilt — nicht, was er für Ihren Fall bedeutet. Lulius prüft das anhand des gesamten Bundesrechts und der Rechtsprechung der Bundesgerichte, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.