Deutsches Richtergesetz

§ 66 DRiG Prüfungsverfahren

Gesetzestext

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit. (2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 statt. (3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 66 DRiG verweist.

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