Deutsches Richtergesetz

§ 83 DRiG Verfahrensvorschriften

Gesetzestext

Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 zu regeln. Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richter im Landesdienst treffen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 83 DRiG verweist.

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