Deutsches Richtergesetz

§ 84 DRiG Verfassungsrichter

Gesetzestext

Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt.

§§ 85 bis 103 (Änderungs- und Aufhebungsvorschriften)

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