Deutsches Richtergesetz
§ 84 DRiG Verfassungsrichter
Gesetzestext
Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt.
§§ 85 bis 103 (Änderungs- und Aufhebungsvorschriften)
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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