EGGVG

§ 38 EGGVG

Gesetzestext

Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozeßordnung besteht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 38 EGGVG verweist.

Im Gesetz benachbart

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