ENWG

§ 2 ENWG Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen

Gesetzestext

(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet. (2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2 ENWG verweist.

Im Gesetz benachbart

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