ENWG
§ 20b ENWG Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz
Gesetzestext
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform zu errichten und zu betreiben. Jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ist verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines Elektrizitätsversorgungsnetzes in dem erforderlichen Ausmaß zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen. (2) Über die Internetplattform nach Absatz 1 ist einem Anschlussnehmer, einem Anschlussnutzer oder einem nach § 20 Absatz 1 Anspruchsberechtigten für die Abwicklung des Netzzugangs nach § 20 in benutzerfreundlicher Weise mindestens der Austausch folgender Daten und Informationen zu gewährleisten: 1. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Zählpunktanordnungen hinter einem Netzanschluss, (3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen 1. zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Internetplattform nach Absatz 1 zu errichten und zu betreiben ist,
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Verweise in dieser Norm
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