Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

§ 11 ERVV Identifizierung und Authentisierung des Postfachinhabers

Gesetzestext

(1) Die Länder oder mehrere Länder gemeinsam bestimmen jeweils für ihren Bereich eine öffentlich-rechtliche Stelle, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst. (2) Der Postfachinhaber hat im Rahmen der Identitätsfeststellung seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen. Der Nachweis kann nur durch eines der folgenden Identifizierungsmittel erfolgen: 1. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, (3) Der Postfachinhaber hat sich beim Versand eines elektronischen Dokuments zu authentisieren durch 1. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 11 ERVV verweist.

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