Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

§ 12 ERVV Änderung von Angaben und Löschung des Postfachs

Gesetzestext

(1) Bei Änderung seiner Daten hat der Postfachinhaber unverzüglich die Anpassung seines Postfachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle zu veranlassen. Das betrifft insbesondere die Änderung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen auch bei der Änderung des Sitzes. (2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlassen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 12 ERVV verweist.

Im Gesetz benachbart

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