Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
§ 4 ERVV Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
Gesetzestext
(1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: 1. auf einem sicheren Übermittlungsweg oder (2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
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