Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 119 FamFG Einstweilige Anordnung und Arrest

Gesetzestext

(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 119 FamFG verweist.

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