Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 112 FamFG Familienstreitsachen

Gesetzestext

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 112 FamFG verweist.

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