Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 111 FamFG Familiensachen

Gesetzestext

Familiensachen sind 1. Ehesachen,

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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