Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 175 FamFG Erörterungstermin; persönliche Anhörung

Gesetzestext

(1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen. (2) In Verfahren nach § 169 Nummer 2 und 4 soll das Gericht die Eltern und das Kind persönlich anhören.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 175 FamFG verweist.

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