Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 272 FamFG Örtliche Zuständigkeit

Gesetzestext

(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist; (2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 272 FamFG verweist.

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