Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 273 FamFG Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts

Gesetzestext

Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4 Satz 1 ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort gleich.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 273 FamFG verweist.

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