Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 274 FamFG Beteiligte

Gesetzestext

(1) Zu beteiligen sind 1. der Betroffene, (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über 1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, (4) Beteiligt werden können 1. in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,

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