Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 280 FamFG Einholung eines Gutachtens

Gesetzestext

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. (2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt. (3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken: 1. das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 280 FamFG verweist.

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