Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 281 FamFG Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens

Gesetzestext

(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre. (2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 281 FamFG verweist.

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