Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 398 FamFG Löschung nichtiger Beschlüsse

Gesetzestext

Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung einer Genossenschaft kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 398 FamFG verweist.

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