Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 55 FamFG Aussetzung der Vollstreckung

Gesetzestext

(1) In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 55 FamFG verweist.

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