Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 6 FamFG Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Gesetzestext

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 6 FamFG verweist.

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