Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 5 FamFG Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

Gesetzestext

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; (2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. (3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

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