Fernunterrichtsschutzgesetz
§ 17 FernUSG Vertreter, Berater
Gesetzestext
Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese 1. vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 17 FernUSG verweist.
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