Fernunterrichtsschutzgesetz

§ 18 FernUSG Ergänzende Fernlehrgänge

Gesetzestext

Auf Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließlich in der unselbständigen Ergänzung anderer, in sich abgeschlossener selbständiger Bildungsangebote besteht und die sich nur zu einer Nutzung in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen, finden die §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine Anwendung. Der Vertrieb dieser Fernlehrgänge ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 18 FernUSG verweist.

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